Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen ‚Interessengemeinschaft Erhaltung und Betreibung Waldschwimmbad e.V.‘ (IEWS).
  2. Der Sitz des Vereins ist Schriesheim.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Tätigkeit des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, daß:
    1. jedermann die Möglichkeit der körperlichen Ertüchtigung durch die planmäßige Förderung des Schwimmens geboten wird; gleichzeitig sollen dieses Aktivitäten der Gesundheitsvorsorge und der Erholung dienen;
    2. die Schwimmausbildung angeboten und gefördert wird und
    3. Vereins- und Wettkampfschwimmen veranstaltet werden.
  3. Zur Verwirklichung dieses Zweckes übernimmt der Verein insbesondere die Aufgaben der Erhaltung und der Betriebsführung des Waldschwimmbades Schriesheim. Näheres regelt ein Vertrag zwischen der Stadt Schriesheim und dem Verein.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder etwaige an ihre Eigenschaft als Vereinsmitglieder gebundene Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Es darf weiterhin keine Person des Vereins durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Inhaber von Ämtern sind im Rahmen ihres Vereinsamtes grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

§4 Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen werden, die bereit sind, sich für die Vereinsziele zu engagieren. Die Mitgliedschaft wird durch eine an den 1. Vorsitzenden gerichtete Anmeldung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Minderjährige haben dem Antrag die Zustimmung der Eltern beizulegen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der erweiterte Vorstand nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet.
  2. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des erweiterten Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet:
    1. durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
    2. durch Austritt und
    3. durch Ausschließung.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Vereinsrechte, insbesondere auch Rechte am Vermögen des Vereins. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht.

§6 Austritt von Mitgliedern

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung muß spätestens am letzten Werktag im November dem 1. Vorsitzenden zugegangen sein.

§7 Ausschluß von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
    1. das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt,
    2. das Mitglied den fälligen Beitrag nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt.
  2. Über den Ausschluß entscheidet im Falle des Beitragsrückstandes der erweiterte Vorstand. Bei anderen Ausschlußgründen beschließt die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung den Ausschluß.
  3. Der 1. Vorsitzende setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis.
  4. Die Entscheidung über den Ausschluß kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses vom ausgeschlossenen Mitglied beim 1. Vorsitzenden angefochten werden. Im Falle der Anfechtung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über die Angelegenheit.

§8 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Form eines Jahresbeitrags. Die Höhe, ggf. Abstufungen des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Fälligkeit und Art und Weise des Beitragseinzugs wird in einer Beitragsordnung geregelt, welche die Mitgliederversammlung verabschiedet.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der erweiterte Vorstand,
    3. der geschäftsführende Vorstand,
    4. die Fachausschüsse,
    5. der Beirat.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie entscheidet bei allen wichtigen Anlässen und über alle wichtigen Aktivitäten des Vereins. Sie faßt Beschlüsse zu Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere über folgende Punkte zu beschließen:
    • Festlegung des Jahresbeitrages und ggf. von Abstufungen,
    • Entgegennahme der Berichte des erweiterten Vorstands, insbesondere der Jahresrechnung,
    • Entlastung des erweiterten Vorstandes,
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen,
    • Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, die über die üblichen Aufgaben der Geschäftsführung hinausgehen, insbesondere Ausschluß eines Mitglieds und Einspruch gegen den Ausschluß,
    • Satzungsänderungen,
    • Bestätigung der Vorsitzenden der Fachausschüsse,
    • Auflösung des Vereins,
    • Designierung und Abberufung von Beiratsmitgliedern.
  3. Juristische Personen, Personenvereinigungen, Erwachsene, und jugendliche Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres sind mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt. Eine Stimmenhäufung durch Vertretung oder Delegation ist ausgeschlossen. Jüngere Mitglieder haben Anwesenheits- und Fragerecht. Der Vertreter einer juristischen Person oder Personenvereinigung muß seine Vertretungsbefugnis dem Versammlungsleiter nachweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einladung im Sinne dieser Satzung ordnungsgemäß erfolgte. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Ausgenommen davon sind Beschlüsse, die Satzungsänderungen (§ 15) und die Auflösung (§ 17) des Vereins betreffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins mindestens einmal pro Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Zusendung an die Mitglieder kann durch Abdruck der Einladung im örtlichen Mitteilungsblatt ersetzt werden, wenn dieses mindestens 2 Wochen vor der Versammlung erscheint. Sie soll im ersten Quartal eines Jahres stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Falls er dieses Amt nicht ausüben will, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen. Sie ist sofort einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder mehr als 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung verlangen.
  6. Wahlen werden auf Antrag mindestens eines anwesenden Mitgliedes in geheimer Abstimmung durchgeführt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Beschlüsse anderer Art werden nur geheim durchgeführt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  7. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen das Protokoll können innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt beim 1. Vorsitzenden erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch trifft der erweiterte Vorstand.

§11 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • dem/der 1. Vorsitzenden,
    • dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der Schatzmeister/in,
    • dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in,
    • dem/der 1. und 2. Kassierer/in,
    • dem/der Schriftführer/in,
    • dem/der stellvertretenden Schriftführer/in,
    • dem/der technischen Leiter/in,
    • dem/der stellvertretenden technischen Leiter/in,
    • dem/der Pressereferent/in,
    • dem/der Geschäftsführer/in mit beratender Stimme (falls bestellt).
  2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt insbesondere die Beschlüsse des erweiterten Vorstands durch. Zu den Sitzungen wird durch den 1. Vorsitzenden in geeigneter Form eingeladen. Der geschäftsführende Vorstand ist insbesondere Zuständig für:
    1. die Beantragung der benötigten Zuschüsse bei der Stadt Schriesheim,
    2. die Führung von Vertragsverhandlungen, die im Zusammenhang mit den ordentlichen Vereinsaufgaben stehen,
    3. die Erledigung des Kassen- und Rechnungswesens mit der Jahresabschlußrechnung und deren Vorlage bei der Stadt Schriesheim.
  3. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach außen im Sinne des Vereinsrechts (§ 26 BGB) jeder für sich allein.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen.

§12 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
    • dem/der Pressereferenten/in,
    • dem/der stellvertretenden Pressereferentin
    • dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in,
    • den Ausschußvorsitzenden,
    • dem/der Beiratsvorsitzenden.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet mit der Annahme des Amtes durch den/die Nachfolger/in. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann für die verbleibende Amtszeit durch den erweiterten Vorstand eine kommissarische Besetzung des Amtes erfolgen.
  3. Der erweiterte Vorstand beschließt über alle nicht in dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragenden Aufgaben, insbesondere über:
    1. die Erstellung des Wirtschaftsplanes,
    2. die Koordination des Wirtschaftsplanes mit der Stadt Schriesheim,
    3. die Bewirtschaftung der genehmigten Planmittel,
    4. das Erstellen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Abstimmung mit der Stadt Schriesheim
  4. Der erweiterte Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die ein Protokoll anzufertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstands. Zur Beschlußfähigkeit genügt die Anwesenheit von 5 Mitgliedern des erweiterten Vorstands, unter denen mindestens der 1. oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstands, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden, ggf. des stellvertretenden Vorsitzenden.

§13 Fachausschüsse und Arbeitsgruppen

  1. Für besondere Aufgaben können durch den erweiterten Vorstand Fachausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden.
  2. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Ausschußvorsitzenden, der vom erweiterten Vorstand und von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt wird.
  3. Die Ausschüsse unterrichten in geeigneter Form den geschäftsführenden Vorstand über ihre laufenden Aktivitäten.

§14 Beirat

  1. Vornehmliche Aufgabe des Beirats ist die Beratung und Unterstützung des erweiterten Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins.
  2. Der Beirat besteht aus:
    • dem/der 1. Vorsitzenden der IEWS,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der IEWS,
    • dem/der 1. Vorsitzenden des Fördervereins Waldschwimmbad Schriesheim e.V.,
    • dem/der Bürgermeister/in der Stadt Schriesheim,
    • bis zu 7 weiteren Personen, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstands von der Mitgliederversammlung designiert werden. Der geschäftsführende Vorstand trägt den designierten Personen die Mitgliedschaft im Beirat an.
  3. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in.
  4. Der Beirat tagt auf Einladung des/der Beiratsvorsitzenden mindestens einmal im Geschäftsjahr.

§15 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung durchgeführt werden, wenn diese in der Tagesordnung dieser Sitzung aufgeführt wurde. Der Text der beabsichtigten Änderungen muß den Teilnehmern dieser Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Charakter (Zweck) des Vereins betreffen, insbesondere der §§ 2 und 3, sind vor der Anmeldung der Satzungsänderung beim Registergericht dem Finanzamt zur rechtlichen bzw. steuerlichen Gemeinnützigkeitsüberprüfung vorzulegen. Für einen derartigen Beschluß ist die Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Stellt das Prüfungsergebnis die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht in Frage, so wird die Änderung vom geschäftsführenden Vorstand dem Registergericht eingereicht. Sollte der Verein den Status der Gemeinnützigkeit durch die angestrebte Satzungsänderung verlieren, hat die Mitgliederversammlung nochmals unter Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses mit einer drei Viertel Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder über die angestrebte Satzungsänderung zu entscheiden.
  4. Für alle anderen Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§16 Bürgerliches Gesetzbuch

  1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Vereinsrechts im BGB §§ 21 bis 54.
  2. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr tritt anstelle der unwirksamen Bestimmungen die gesetzlich zulässige oder eine solche Bestimmung, die dem ursprünglichen Parteiwillen in wirtschaftlicher Hinsicht weitgehendst gerecht wird.

§17 Auflösung des Vereins, Vermögensverwendung bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Aus der Einladung zur Auflösungsversammlung muß der Zweck der Versammlung eindeutig hervorgehen.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das vorhandene Vermögen so verwendet, daß zunächst die bestehenden Vereinsverbindlichkeiten gedeckt werden. Die dann noch vorhandenen Mittel werden an die Stadt Schriesheim weitergeleitet, die die Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Betriebsführung des Waldschwimmbades zu verwenden hat. Ist das Waldschwimmbad nicht mehr in Betrieb, sind die Mittel zu sonstigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Der Gemeinderat hat diesen Zweck zu bestimmen.

§18 Übergangsbestimmungen

  1. Diese geänderte Satzung tritt nach der Verabschiedung auf der Mitgliederversammlung am 19.2.1995, der Unterzeichnung durch den 1. und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins und mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weinheim in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Geschäfte im Sinne dieser Satzung geführt.
  2. Die ursprüngliche Satzung des Vereins wurde auf der Gründungsversammlung am 25.10.1991 im Restaurant zur Pfalz von mindestens 7 Mitgliedern unterschrieben. Sie ist unter der Nummer 650 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Weinheim eingetragen.

Schriesheim, 26. März 2004